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EU-Vertragsverletzungen werden angemahnt

Die Europäische Kommission geht rechtlich gegen Mitgliedstaaten vor, die ihren Verpflichtungen aus dem EU-Recht nicht nachkommen. Diese Entscheidungen, die verschiedene Sektoren betreffen, stellen die ordnungsgemäße Anwendung des EU-Rechts zum Nutzen der Bürger und Unternehmen sicher. Sowohl Spanien als auch Deutschland kommen nicht allen Verpflichtungen der EU nach.

Die Kommission forderte im März 2024 Spanien, Portugal, Schweden und Finnland auf, die Bestimmungen der Saisonarbeiterrichtlinie vollständig und korrekt umzusetzen . Die Europäische Kommission leitete ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien ein, weil nicht alle Bestimmungen der Saisonarbeiterrichtlinie aus 2014 vollständig umgesetzt wurden. Die Richtlinie zielt darauf ab, faire und transparente Regeln für die Zulassung von Saisonarbeitern aus Nicht-EU-Ländern in der EU zu gewährleisten, mit Garantien für menschenwürdige Arbeits- und Lebensbedingungen, gleiche Rechte und Schutz vor Ausbeutung. Die uneingeschränkte Einhaltung der Saisonarbeiterrichtlinie ist eine wichtige Voraussetzung, um Arbeitskräfte in die EU zu holen, und könnte auch zur Verringerung der irregulären Migration beitragen. Die Kommission überwacht die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht durch die Mitgliedstaaten. Bereits im April 2023 wurden etliche Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, Aufforderungsschreiben richteten sich damals auch an Deutschland und Italien.

Saisonarbeiterrichtlinie reguliert Aufenthaltsdauer

Im Falle der Mitgliedstaaten, die Schengen-Regeln in vollem Umfang anwenden, gelten der Visakodex, der Schengener Grenzkodex sowie die Verordnung 539/2001 des Rates in ihrer Gesamtheit. Dementsprechend werden die Bedingungen für die Zulassung von Saisonarbeitnehmern in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für Aufenthalte von bis zu 90 Tagen geregelt.

Für alle Aufenthalte, die 90 Tage nicht überschreiten, sollten EU-Mitgliedstaaten entweder ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt oder ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt in Verbindung mit einer Arbeitserlaubnis für Drittstaatsangehörige ausstellen. Unterliegt der Drittstaatsangehörige nicht der Visumpflicht, sollten die Mitgliedstaaten ihm eine Arbeitserlaubnis als Genehmigung für die Ausübung einer saisonalen Beschäftigung erteilen. Für alle Aufenthalte von mehr als 90 Tagen sollten die Mitgliedstaaten eine der folgenden Genehmigungen erteilen: ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt oder eine Erlaubnis für Saisonarbeitnehmer in Verbindung mit einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt.

Die maximale Aufenthaltsdauer sollte von den Mitgliedstaaten festgelegt und auf einen Zeitraum zwischen fünf und neun Monaten begrenzt werden.


Die Europäische Union legt eine Reihe von Zielen fest, die alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union erfüllen müssen. Es steht den Mitgliedstaaten aber frei, die Art und Weise zu wählen, die sie für die Erfüllung der geforderten Ziele für geeignet halten.

Welche EU-Richtlinien sonst zur Einhaltung angemahnt wurden, steht unter ec.europa.eu/commission.

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