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Behördenversagen

Das Finanzamt gilt gemeinhin als eine Behörde, deren Arbeit von Präzision geprägt ist. Steuererklärungen, Bilanzen und Bescheide folgen klar geregelten gesetzlichen Vorgaben. Zahlen werden geprüft und nach festen Maßstäben verrechnet. Für Unternehmen und Privatpersonen soll dadurch Rechtssicherheit entstehen. Nach Darstellung einer spanischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Sociedad Limitada, SL), die ihren Geschäftsbetrieb vor zehn Jahren nach Deutschland verlagerte, zeigte sich ein anderes Bild. Statt eines geordneten Verwaltungsverfahrens kam es zu einem langjährigen Rechtsstreit zwischen dem Unternehmen, seiner steuerlichen Vertretung und verschiedenen Stellen der Finanzverwaltung.

Unklarheiten zu eingereichten Unterlagen und der steuerlichen Einordnung führten dazu, dass sich Verfahren über ein Jahrzehnt hinzogen. Viele sind bis heute nicht abschliessend geklärt. Dies hatte erhebliche wirtschaftliche Folgen für das Unternehmen. Die einzelnen Stationen werden hier chronologisch dargestellt. Grundlage sind vorhandene Schriftwechsel, Steuerbescheide, gerichtliche Unterlagen sowie amtliche Dokumente.

Ziel der Berichterstattung ist es, die Frage zu beleuchten, ob die Insolvenzwelle in Deutschland auch von der heutigen Bearbeitung durch das Finanzamt angetrieben wird.

Der Umzug

Eine über ein Jahrzehnt bestehende S.L. zieht von Spanien nach Deutschland um. Und wechselt entsprechend den Steuerberater. Alle Unterlagen der Vorjahre wurden vom spanischen Steuerberater übergeben.

Für das Umzugsjahr wird ein hohes Minus dem Finanzamt gemeldet.

Das Finanzamt schätzt das Unternehmen, ein Einzelunternehmen, gegründet mit 500 Euro Stammkapital, einem festangestellten Mitarbeiter und weiteren Freiberuflern.

5.000 Euro Lohnsteuer (Löhne in entsprechender Höhe wurden nie überwiesen)
6.500 Euro Körperschaftsteuer auf Bemessungsgrundlage 60.000 Euro („wie eine GmbH“, für die UG waren 1.200 Euro wirtschaftlich machbar)
2.800 Euro Umsatzsteuer auf Bemessungsgrundlage von 60.000 Euro
2.000 Euro Einkommensteuer (Krankenkasse mit 5.855 Euro vom Nettolohn wurde nie veranlagt)
1.500 Euro Steuerberaterkosten Jahr 1


17.800 Euro total an Ausgaben vor Büromiete und Lohn

Der mandatierte Steuerberater hätte Widerspruch einlegen müssen, das scheint nicht geschehen zu sein. Der Unternehmer brachte pro Quartal die Unterlagen persönlich zum Steuerbüro und erhielt eine jährliche BWA, er war der Meinung, die Bearbeitung gehe ordnungsgemäß voran.

Drei Jahre später erlangt die Geschäftsführung durch das Finanzamt  Kenntnis davon, dass das damals mandatierte Steuerbüro seit dem Umzugsjahr weder Steuererklärungen der Firma noch private Einkommensteuererklärungen des Geschäftsführers eingereicht hätte.

Die Erledigung dieser steuerlichen Verpflichtungen oblag den beauftragten Steuerberatern. Für diese Leistungen wurden innerhalb von drei Jahren Honorare in Höhe von über 4.000 Euro entrichtet.

Das Steuerbüro verlangt nach Aussprache weitere 3.000 Euro, um die Unterlagen dem Finanzamt einzureichen. Das Unternehmen zahlt. Statt nun die Bilanzen einzureichen, kündigt das Steuerbüro die Mandatschaft.

Der Unternehmer holt alle Unterlagen ab und bringt sie ungeöffnet zur Prüfung einem neuen Steuerbüro, um zu erfahren, was vorgefallen sein könnte und um nun von dort die Bilanzen einreichen zu lassen. Für weitere 850 Euro. Das neue Steuerbüro reicht Jahr 1 ein – und fordert mehr Geld. Da das Unternehmen nun nicht weiter für diesen Dienst zahlen möchte, ohne zu verstehen, was passiert war, wird die nachträgliche Forderung nicht beglichen. Das Steuerbüro verweigert daraufhin die Herausgabe der Unterlagen. Für fünf Jahre (Corona-Lockdowns inklusive).

Der Unternehmer wendet sich an das Finanzamt, Körperschaft, von dort kam als „Strafe für die versäumte Einreichung innerhalb der Frist“ eine weitere Zahlungsaufforderung. Der Unternehmer fragt, wofür hier gezahlt werden soll. Die Beamtin weiß es nicht genau, vermutet, es sei eine Schätzung, und verweist darauf, dass wenn diese nicht umgehend gezahlt würde, sie das Unternehmen als insolvent schliessen müsse. Der Unternehmer zahlt in Jahr 3 und 4 gesamt 11.000 Euro an das Finanzamt. Er beschliesst, die Firma zu schliessen, um eine Überschuldung zu vermeiden, und hofft, dass mit den Bilanzen von Steuerbüro 2 die Rückzahlungen eingeleitet werden. Da dieser alle Unterlagen einbehält, bekommt er die Bescheide vom Finanzamt. Erst auf wiederholten Druck der Steuerberaterkammer kann das Unternehmen schliesslich die zwei Umzugskartons voller Buchhaltungsbelege von Steuerbüro 2 wieder abholen.

Lockdown

Mittlerweile hatte die Corona-Krise das Wirtschaften für das Unternehmen in der Reisebranche unmöglich gemacht.

Der vom Steuergehilfen über DATEV vorgenommene Lohnabrechnungsfehler zeigte nun erhebliche wirtschaftliche Folgen. Das Geschäftsführergehalt war lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich nicht als Vergütung eines angestellten Geschäftsführers, sondern fehlerhaft wie eine Vergütung eines Selbstständigen erfasst worden. Aufgrund dieser fehlerhaften Meldungen war der Geschäftsführer während der Corona-Pandemie von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit ausgeschlossen – obwohl für die drei Geschäftsjahre davor Sozialversicherungsbeiträge – insbesondere Beiträge zur Krankenversicherung – in einer Größenordnung von rund 15.000 Euro entrichtet worden waren.

Während der Corona-Pandemie wurden aber auch verschiedene Unternehmenshilfen gewährt, deren Bewilligung unter anderem an den Nachweis einer unternehmerischen Tätigkeit sowie an die steuerlichen Unterlagen der Vorjahre anknüpfte. Das beauftragte Steuerbüro hatte aber für einen Zeitraum von drei Jahren weder die Jahresabschlüsse der UG noch die Einkommensteuererklärungen des Geschäftsführers eingereicht. Dadurch lagen die für die Beantragung der Corona-Hilfen erforderlichen Nachweise nicht vor.

Die Buchhaltung

Die Prüfung durch den Unternehmer beginnt. Er findet Unterlagen für das erste Geschäftsjahr – und zwei Bilanzen, je eine von jedem der beiden Steuerbüros, mit Stempel vom Finanzamt aus dem Jahr 5 nach der Gründung. Beide Bilanzen weisen deutlich unterschiedliche Summen aus.

Er reicht bei der Polizei Klage wegen Betrugs gegen das erste deutsche Steuerbüro ein – denn man hatte nach Zahlung von weiteren 3.000 Euro die Einreichung der Bilanzen zugesagt, das aber nicht eingehalten. Ein Kriminalkommissar prüft die Unterlagen drei Monate lang und reicht sie schliesslich ein, denn der Betrug konnte nachgewiesen werden.

Die Staatsanwaltschaft prüft die Klage, der Anwalt des Steuerbüros behauptet aber, das Steuerbüro sei nur für die private Einkommensteuererklärung mandatiert worden. Der Staatsanwalt weist die Klage ab – wegen Verjährung.

Der Unternehmer tritt nun selbst in Kontakt mit dem Finanzamt. Dort wird in der Körperschaftstelle behauptet, es habe für das Kleinstgewerbe „nie eine Bilanz gegeben“. Die Einkommensteuerstelle behauptet, sie habe Bilanzen „nicht digitalisiert erhalten“. Der Unternehmer verschickt 2026 Kopien der beiden Bilanzen mit Stempel „digitalisiert“ aus Jahr 1 an das Finanzamt – per Post und in Elster. Und hört nichts mehr von den Finanzbeamten.

Seitens des Finanzgerichts wird durch eine Finanzbeamtin mit russischem Nachnamen vorgetragen, die Einkommensteuererklärung für das Jahr des Umzugs, welche einen Verlust in Höhe von rund 20.000 Euro ausweist, sei verspätet eingereicht worden – erst im zweiten Jahr nach dem Umzug – und könne deshalb wegen Fristablaufs nicht mehr berücksichtigt werden. Akteneinsicht wird der Klägerin verweigert. Bei einem Telefonat mit dem Finanzgericht lacht die Beamtin laut, als der Unternehmer Akteneinsicht fordert. „Das gestatten wir nie“, so ihr Kommentar.

Die Steuererklärungen der Jahre 2 und 3 nach dem Umzug, erstellt durch Steuerbüro 2 im Jahr nach der Meldung des Finanzamts zum Fehlern eben jener, wurden ebenfalls nie gewürdigt.

Die Prüfung der Lohnsteuerbuchungen durch Steuerbüro 1, das nach eigener Aussage „nur für die private Einkommensteuer zuständig“ war, befindet Steuerbüro 2 als fehlerhaft und meldet der Lohnsteuerstelle Korrekturen. Statt laut Arbeitsvertrag das Gehalt zu buchen, wurden scheinbar willkürlich schwankende Beträge gebucht, die teils bis zu 800 Euro über dem vereinbarten Bruttolohn lagen.

Steuerbüro 2 erhält daraufhin 14 A-4-Seiten Lohnsteuerkorrekturen. Überzahlungen wurden vom Finanzamt – ohne Rücksprache mit dem Unternehmer – auf die Umsatzsteuer umgebucht. Dabei übersah der Finanzbeamte, dass die Kunden des Unternehmens in Spanien keine Mehrwertsteuer zahlten – hier greift das Reverse-Charge-Verfahren. Und schadete dem Cash Flow des Unternehmens, da Tausende Euro einbehalten wurden, die das Unternehmen zum Wirtschaften gebraucht hätte.

Eine Prüfung durch die Steuerberaterkammer ergab später, dass der zuständige Mitarbeiter von Steuerbüro 1 keine abgeschlossene Ausbildung zum Steuerberater besaß.

Obwohl es einen Arbeitsvertrag gab, hatte der Mitarbeiter von Steuerbüro 1 den Geschäftsführer zwar als Angestellten der Krankenkasse gemeldet, aber nicht erwähnt, dass es einen stillen Teilhaber gab, der das Unternehmen gegründet hatte.

Die Art der Lohnbuchungen führten nun dazu, dass die Krankenkasse den Unternehmer als Selbstständigen einstufte und entsprechend hohe Beiträge berechnete auf zu hoch gebuchte Löhne, die das Unternehmen faktisch nie dem Geschäftsführer gezahlt hatte – es hielt sich an den Arbeitsvertrag.

Die Lohnsteuerstelle des Finanzamts erhielt mittlerweile mehrfach die 14-seitigen Umbuchungen mit der Bitte um Auszahlung an die Firma, behauptet aber eine Dekade später schriftlich, es habe nie Umbuchungen gegeben.

Für das zweite und dritte Geschäftsjahr reichte nur Steuerbüro 2 Bilanzen ein. Das Finanzamt will diese nie gesehen haben. Von den mittlerweile 30.000 Euro, die durch hohe Schätzungen für Körperschaft-, Lohn- und Einkommensteuer vom Kleingewerbe an das Finanzamt geflossen sind, wurde kein Cent je zurückgezahlt – denn die Verluste vom Umzugsjahr und die Bilanzen der zwei Steuerberater wurden nie gewürdigt.

Der Unternehmer klagt nun auf Schadenersatz gegen Steuerbüro 2, denn die Einbehaltung der Unterlagen über fünf Jahre, um weitere Zahlungen zu erreichen, führte zur Verjährung der Klage gegen Steuerbüro 1. Und verhinderte den fristgerechten Einspruch gegen die Entscheidung des Finanzamts, das hohe Minus des Umzugs nicht zu würdigen. Zudem konnte der Unternehmer die Krankenkassenkosten nicht korrigieren, da die tatsächlichen Zahlungen der Löhne ohne die Bilanzen nicht nachzuweisen waren und es ja keine Einkommensteuererklärung gab. Doch das Amtsgericht vor Ort sieht die Beweislage als nicht ausreichend und weist die Klage ab. Die Kosten soll die Klägerin tragen.

Das Finanzgericht

Da der Unternehmer von den Beamten der einzelnen Steuerstellen trotz mehrfachen Schriftverkehrs keine zielführende Abrechnung der Eingänge zu den nun ja vorliegenden Bilanzen erhält, klagt er vor dem Finanzgericht. Er möchte, nun im Besitz der Buchführung, die Rückzahlung der zuviel gezahlten Körperschaft-, Lohn- und Einkommensteuer erreichen. Doch die Frist dafür sei abgelaufen, so die Antwort. Obwohl im Jahr vier nach dem Umzug das Steuerbüro 2 alle Bilanzen der drei Geschäftsjahre eingereicht hatte, die im Jahr fünf vom Finanzamt als „digitalisiert“ abgestempelt vorlagen.

Das Finanzamt erklärte sich aber bereit, den Widerspruch gegen die Einkommensteuererklärungen zu verhandeln. In der Verhandlung wurde dem Unternehmer dargelegt, dass drei Jahre lang keine Einkommensteuererklärung vom mandatierten Steuerbüro 1 eingereicht worden war. Damit wurde eidesstattlich bestätigt, dass Steuerbüro 1 sich mit einer Falschaussage zur Klage des Kriminalkommissars vor der Staatsanwaltschaft retten konnte. Mit den neuen Beweisen wurde um Wiedereröffnung der Klage gebeten – doch dem Staatsanwalt genügt dafür die Beweislage nicht.

Der Unternehmer prüft via Anfrage bei DATEV auch, wer genau die Löhne buchte, denn das Finanzamt behauptet, dazu keine Angaben zu erhalten. Doch DATEV antwortet nicht. Die Beantragung eines eigenen DATEV Kontos, um Umbuchungen selbst vorzunehmen, bleibt erfolglos.

Ein Präzedenzfall

Die in diesem Fall ergangenen gerichtlichen Entscheidungen werfen aus Sicht der betroffenen Gesellschaft grundsätzliche Fragen auf. Wenn ein Steuerberater trotz bestehender Mandatsbeziehung nicht für unterlassene Steuererklärungen, die verspätete Bearbeitung oder die jahrelange Zurückhaltung von Buchhaltungsunterlagen haftbar gemacht werden kann, entsteht der Eindruck, dass betroffene Unternehmen erhebliche Risiken weitgehend selbst tragen müssen.

Sollte sich diese Rechtsauffassung auch in vergleichbaren Fällen durchsetzen, hätte sie über den Einzelfall hinaus Bedeutung. Unternehmen wären dann gut beraten, die Arbeit ihrer steuerlichen Vertretung laufend zu kontrollieren und sich nicht darauf zu verlassen, dass eine Mandatierung allein die ordnungsgemäße Erfüllung aller steuerlichen Pflichten gewährleistet. Versäumnisse könnten sich andernfalls unmittelbar zulasten des Unternehmens auswirken, während eine spätere gerichtliche Durchsetzung möglicher Schadensersatzansprüche mit erheblichen Beweisschwierigkeiten verbunden sein kann.

Die betroffene Gesellschaft sieht darin einen Präzedenzfall. Nach ihrer Auffassung zeigt das Verfahren, dass sich organisatorische Fehler, Kommunikationsprobleme zwischen Behörden und Beratern sowie lange Verfahrensdauern über Jahre hinweg zu einer wirtschaftlichen Belastung entwickeln können, ohne dass am Ende eine umfassende inhaltliche Aufarbeitung erfolgt.

Ob dieser Fall tatsächlich Rückschlüsse auf strukturelle Probleme im Zusammenspiel zwischen Finanzverwaltung, steuerlicher Beratung und gerichtlichem Rechtsschutz zulässt, muss letztlich jeder Leser anhand eigener Erfahrungen selbst beurteilen. Unabhängig vom Ausgang des Einzelfalls stellt sich jedoch die grundsätzliche Frage, ob das bestehende System ausreichende Mechanismen bietet, um Unternehmen wirksam vor den Folgen langjähriger Verfahrens- und Organisationsfehler zu schützen.

An dem Briefwechsel mit dem Einzelunternehmer waren bis heute rund 30 Finanzbeamte beteiligt. Der Unternehmer investierte etwa 200 Arbeitsstunden in die Klärung mit den einzelnen Parteien, verschickte etwa 80 Briefe und weitere E-Mails.

Das Verwaltungsgericht

Da den Widersprüchen weder vom Finanzamt noch vom Finanzgericht abgeholfen wurde, schaltete der Unternehmer das Verwaltungsgericht ein. Dort bot man an, Klage einzureichen – mit Hinweis darauf, dass die Kosten vom Unternehmer zu tragen seien. Der lehnte dankend ab. Wenn der Staat seine Staatsdiener wegen Untätigkeit verklagen muß, um geltendes Recht durchzusetzen, dann nicht auf Kosten des leidtragenden Bürgers, der beiden Parteien ohnehin schon die Gehälter zahlt.


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