Deluxe NewsDeluxe Travel

Spanien kontrolliert Schengenvisa jetzt auch bei Briten

Seit Großbritannien aus der EU austrat, kontrolliert Spanien, ob Schengenvisa vor der Einreise beantragt wurden – auch bei Briten ab der ersten Übernachtung. Laut EU-Gesetz ist es Nicht-EU-Staatlern nur für 90 Tage und mit zuvor genehmigtem Visum möglich, in EU-Länder zu reisen. Ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis sollten direkt bei den Behörden des EU-Landes beantragt werden, in das Nicht-EU-Staatler reisen oder umziehen möchten.

Die 90/180-Tage-Regel, die im Schengen-Raum für Nicht-EU-Bürger gilt, bedeutet, dass selbst Briten mit Zweitwohnsitz in Spanien nur drei von sechs Monaten in Spanien verbringen können.

Wie kann man legal in die EU einwandern? Wer darf einwandern?

Unternehmer und Investoren, die in Europa wirtschaftliche Chancen schaffen, dürfen nach Europa einwandern. Es gibt jedoch eine Investitionsschwelle von aktuell 250.000 Euro, die sie tätigen müssen.

Ein neues Fachkräfte-Einwanderungsgesetz soll es ausländischen Fachkräften erleichtern, in die EU einzureisen. Die von der Europäischen Union vorgeschlagenen Regeländerungen zielen darauf ab, die Verfahren zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis zu vereinfachen und die Beschäftigung von Briten und anderen ausländischen Staatsangehörigen in der gesamten EU zu erleichtern.

Bei längerfristigen Aufenthalten muss ein Visumantrag mit Angaben zum Zweck der Einreise und des Aufenthalts in Europa sowie zum Ort und zur Dauer des geplanten Aufenthalts in der Regel persönlich gestellt werden.

Sie erhalten grundsätzlich eine Niederlassungserlaubnis, wenn

– Sie seit mindestens fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen,

– Sie mindestens 60 Monate lang Beiträge zu einer Rentenversicherung geleistet haben (diese Voraussetzung kann auch durch Ehegatten erfüllt werden),

– Sie Ihren Lebensunterhalt sichern können,

– Sie über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen (entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen),

– Sie über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse des Einreiselandes verfügen,

– Sie über ausreichenden Wohnraum für sich und alle mit Ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen verfügen,

– alle erforderlichen Erlaubnisse für eine dauernde Berufsausübung vorliegen (diese Voraussetzung kann auch durch Ehegatten erfüllt werden),

– keine Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen.

Sie haben einen Anspruch auf Einbürgerung, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: unbefristetes Aufenthaltsrecht zum Zeitpunkt der Einbürgerung, eine Blaue EU-Karte oder eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die ihrem Zweck nach zu einem dauerhaften Aufenthalt führen kann.

Strafen für Verstösse gegen Visa-Regeln

Wer ohne Visum reist, kann in einigen Schengen-Ländern aufgefordert werden, sofort auszureisen, in anderen wird ein Bußgeld zwischen 500 € und 10.000 € verhängt, je nachdem, wie lange Sie die Aufenthaltsdauer überschritten wurde. Eine Geldstrafe kann auch in Verbindung mit einem Einreiseverbot verhängt werden.

Deutschland: Verlangt eine Geldstrafe von bis zu 1.000 € und kann ein Einreiseverbot verhängen. Österreich: Bußgeldern von 100 bis 5.000 € und möglicherweise Abschiebung und Einreiseverbot. Belgien: Mögliche Bußgelder können zwischen 200 € und 6.000 € betragen, hinzu kommt ein Einreiseverbot. Frankreich: Die Strafe kann bis zu 3.750 € Bußgeld oder Abschiebung und Einreiseverbot betragen.

Berechnung der Aufenthaltsdauer mit Schengenvisum (90/180)

Bei der Prüfung der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte findet seit 2013 die sogenannte Rückwärtsrechnung Anwendung. Das bedeutet, dass der zurückliegende Zeitraum von 180 Tagen betrachtet wird, in dem sich Drittstaatsangehörige bis zu 90 Tage im Schengen-Gebiet aufhalten dürfen. Wichtig ist, dass sowohl der Tag der Einreise als auch der Tag der Ausreise in den 90-Tage-Zeitraum einbezogen werden (Art. 6 Abs. 1 S. 1, Abs. II S. 1 Schengener Grenzkodex).

Ablehnung

Im Falle der Ablehnung eines Visumantrags werden dem Antragsteller die für die Ablehnung maßgeblichen Gründe mitgeteilt. Gegen die Entscheidung der Auslandsvertretung steht jedem Antragsteller der Rechtsweg offen.

Kontrollen in Deutschland

Recherchen des Deluxe Mallorca Magazins im März 2024 ergaben, dass aktuell Schengenvisa im Alltag in Deutschland nicht kontrolliert werden. Anfragen gingen an die Pressestelle der Polizei München, die Polizei München, die Bundespolizei, das Landratsamt, den Bund der Steuerzahler, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie das Auswärtige Amt. Keine der Stellen, die antworteten, konnte bestätigen, dass innerhalb Deutschlands Schengenvisa kontrolliert und bei Verstössen Bußgelder verhängt werden. Aktuell wird nur an den Aussengrenzen kontrolliert.

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kommentierte die Anfrage schriftlich.

„Nicht-EU-Bürger brauchen für die Einreise nach Deutschland grundsätzlich ein Visum. Visa werden von den deutschen Auslandsvertretungen im Heimatland erteilt. Für Aufenthalte bis zu drei Monaten (ohne Erwerbstätigkeit) ist ein sogenanntes Schengen-Visum erforderlich, im Übrigen ein nationales Visum.“

„Staatsangehörige bestimmter Staaten, zum Beispiel aus den USA, aus Kanada oder Japan, sind bis zur Einführung des ETIAS 2025 von der Visumpflicht befreit. Beim Überschreiten der Außengrenzen werden Nicht-EU-Staatsangehörige eingehenden Kontrollen gemäß den Voraussetzungen für die Einreise in das jeweilige Land unterzogen. Diese Kontrollen umfassen die systematische Abfrage einschlägiger Datenbanken wie dem Schengener Informationssystem (SIS) sowie, bei bestehender Visumpflicht der betreffenden Person, eine Überprüfung im Visa-Informationssystem. Auch bei EU-Staatsangehörigen ist aus Sicherheitsgründen eine Abfrage im SIS vorgeschrieben.“

„Für den rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland benötigen Nicht-EU-Bürger grundsätzlich einen Aufenthaltstitel. Türkische Staatsangehörige, denen nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, sind verpflichtet, einen Nachweis über ihre Aufenthaltserlaubnis zu besitzen (sog. deklaratorischer Aufenthaltstitel). Dieser wird auf Antrag erteilt. Ob die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel vorliegen, prüft die örtlich zuständige Ausländerbehörde. Die Aufenthaltstitel werden seit 2011 in Kartenform als elektronischer Aufenthaltstitel erteilt.“

Auf die Frage, ob politische Parteien verpflichtet sind, Visa zu kontrollieren, bevor sie neue Mitglieder aus Drittländern aufnehmen, erklärte der Pressesprecher des BMI:

„Ausländer dürfen sich in Deutschland grundsätzlich politisch betätigen. Dieses Recht kann jedoch nach § 47 Abs. 2 des AufenthG beschränkt oder untersagt werden. Dies gilt insbesondere bei Gefährdungen von Interessen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Entsprechende Verbote und Beschränkungen der politischen Betätigung erfolgen durch die jeweils zuständige Ausländerbehörde. Hinsichtlich aktiver Politiker setzt die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag voraus, dass der Wahlbewerber Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist. Zum Europäischen Parlament sind auch Unionsbürger wählbar, die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten. Insoweit kommt es also auf die Staatsangehörigkeit, nicht aber auf den Geburtsort oder ein Visum an.“

Spanien führt aktuell die „carta de invitación“ ein.

Vertragsverletzungsentscheidungen der EU

Die Europäische Kommission geht rechtlich gegen Mitgliedstaaten vor, die ihren Verpflichtungen aus dem EU-Recht nicht nachgekommen sind. Diese Entscheidungen, die verschiedene Sektoren und EU-Politikbereiche betreffen, sollen die ordnungsgemäße Anwendung des EU-Rechts zum Nutzen der Bürger und Unternehmen sicherstellen.

Welche EU-Länder ermahnt wurden, steht unter ec.europa.eu/commission.

 

Previous post

Trofeo Princesa Sofía Mallorca by Iberostar startet Ende März

Next post

Events auf Mallorca, die man nicht verpassen sollte

deluxe magazine

deluxe magazine