Warum geldwerte Vorteile aus Dienstwagen nicht länger über die Gehaltsabrechnung laufen sollten
Die private Nutzung eines Dienstwagens gilt in Deutschland als sogenannter „geldwerter Vorteil“ und wird entsprechend über die Gehaltsabrechnung versteuert und verbeitragt. Was auf den ersten Blick nach ordnungspolitischer Sauberkeit klingt, gilt als systemischer Widerspruch – insbesondere im Bereich der Sozialversicherung.
Ein konkretes Beispiel verdeutlicht das Problem: Für eine pauschal angesetzte Dienstwagenprivatnutzung von 250 Euro monatlich fallen nicht nur Lohnsteuer, sondern auch rund 75 Euro Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge an. Der Arbeitnehmer zahlt also Sozialabgaben auf einen Betrag, den er gar nicht ausgezahlt bekommt. Er erhält kein zusätzliches Einkommen, sondern lediglich die Möglichkeit, ein betriebliches Fahrzeug auch privat zu nutzen.
Hier beginnt die ökonomische Schieflage.
Sozialversicherungsbeiträge ohne Sozialversicherungsleistung
Das Grundprinzip der Sozialversicherung lautet: Beiträge stehen in Relation zu Leistungen. Wer mehr verdient, zahlt mehr ein und erwirbt entsprechend höhere Ansprüche – etwa bei Rente oder Arbeitslosengeld.
Beim geldwerten Vorteil des Dienstwagens greift dieses Prinzip nicht:
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Der Betrag erhöht zwar das sozialversicherungspflichtige Brutto,
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führt aber zu keinerlei zusätzlichem Leistungsanspruch,
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und ist kein disponibler Einkommensbestandteil.
Sozialversicherungsbeiträge auf einen rein fiktiven Rechenposten zu erheben, widerspricht dem Leistungsprinzip der Sozialversicherung.
Bürokratie statt Transparenz
Die heutige Praxis zwingt Unternehmen und Arbeitnehmer zu einer rein formalen Abrechnungslogik:
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Der geldwerte Vorteil wird dem Brutto zugerechnet,
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vollständig verbeitragt,
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und anschließend vom Nettolohn wieder abgezogen.
Dieses „Hinzu-und-wieder-abziehen“ dient ausschließlich der Systemkonformität – nicht der Nachvollziehbarkeit oder Fairness. Für Arbeitnehmer ist die Abrechnung kaum verständlich, für Unternehmen bedeutet sie zusätzlichen administrativen Aufwand ohne volkswirtschaftlichen Mehrwert.
Dienstwagen sind kein Barlohn
Ein Dienstwagen ist ein Arbeitsmittel mit privater Mitnutzung. Er ist weder liquide noch frei verfügbar und kann nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts eingesetzt werden. Dennoch wird er beitragsrechtlich so behandelt, als handele es sich um echtes Einkommen.
Das ist insbesondere vor dem Hintergrund steigender Sozialabgaben und wachsender Belastungen für Arbeitnehmer nicht mehr zeitgemäß. Wer reale Kaufkraft nicht erhöht, sollte auch nicht so behandelt werden, als hätte er sie erhalten.
Ein Reformansatz ist überfällig
Niemand stellt infrage, dass die private Nutzung eines Dienstwagens steuerlich erfasst werden muss. Die steuerliche Behandlung ist ein Thema für sich. Doch die sozialversicherungsrechtliche Gleichstellung mit Barlohn ist sachlich nicht zu rechtfertigen.
Ein möglicher Reformweg wäre:
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geldwerte Vorteile aus Dienstwagen aus der sozialversicherungspflichtigen Bemessungsgrundlage herauszunehmen,
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oder sie pauschal außerhalb der Gehaltsabrechnung zu erfassen, ohne Beitragsfolgen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Das würde:
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die Abrechnung vereinfachen,
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die Akzeptanz des Systems erhöhen,
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und das Sozialversicherungsprinzip wieder an seine eigentliche Idee annähern.
Fazit
Sozialabgaben auf eine Dienstwagenpauschale von 250 Euro zu zahlen, ist kein Zeichen von Gerechtigkeit, sondern von Systemträgheit. Wenn Einkommen besteuert und verbeitragt wird, sollte es sich auch um reales Einkommen handeln. Alles andere ist politisch und ökonomisch nicht vermittelbar.
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Der Firmenwagen wird als geldwerter Vorteil betrachtet – das Finanzamt wertet die private Nutzung als Einkommen.
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Auch wenn der Geschäftsführer dieses „Gehalt“ nie in bar erhält, wird es bei der Berechnung der Privatkrankenversicherung zugrunde gelegt.
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Bei einem typischen PKV-Tarif für Alleinverdiener bedeutet das: 250 Euro monatlicher geldwerter Vorteil × 12 Monate ≈ 3.000 Euro jährlicher Wert, daraus ergibt sich eine Beitragsbelastung von etwa 900 Euro pro Jahr, die ein Unternehmer allein für den Dienstwagen an die Krankenversicherung zahlt.
- Wird das Auto selten privat genutzt, wäre ein Fahrtenbuch deutlich günstiger. Plan B: Der Wagen wird privat gehalten, dann fallen keine zusätzlichen Steuer- oder Sozialabgaben dafür an.
Die Ein-Prozent-Regelung legt fest, mit welchem Betrag ein Dienstwagen monatlich dem Gehalt zugerechnet wird; entscheidend ist, dass der Steuerberater den korrekten Bruttolistenpreis angibt – in einem uns bekannten Fall war der Dienstwagen mit mehr als dem doppelten Wert eingetragen, was über drei Jahre zu erheblichen Mehrausgaben bei den Sozialversicherungsbeiträgen führte.
Dienstwagen und Sozialversicherungsbeiträge
In Deutschland sind Millionen Fahrzeuge als Firmenwagen im Einsatz, ein signifikanter Teil davon wird auch privat genutzt oder zumindest steuerlich als geldwerter Vorteil erfasst. Für sozialversicherungspflichtige Nutzer gilt: Der geldwerte Vorteil erhöht die Bemessungsgrundlage für Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Dadurch fließen jährlich erhebliche Summen an Sozialversicherungsbeiträgen an die Kranken- und Rentenkassen – auch wenn die Fahrzeuge oft nur selten privat genutzt werden.
Hinweis: Konkrete amtliche Zahlen, wie viele Kranken- und Rentenkassen-Beiträge genau allein für Dienstwagen gezahlt werden, existieren nicht. Die Größenordnung wird jedoch durch die Millionenzahl der Firmenwagen und die geltende sozialversicherungsrechtliche Behandlung deutlich.
Die Deutsche Rentenversicherung führt aus, dass Privatnutzung eines Firmenwagens als Sachbezug gilt, der sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn sein kann:
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Nach § 14 SGB IV zählt ein Firmenwagen mit privater Nutzung zum Arbeitsentgelt, sofern der Arbeitnehmer auch privat fahren darf — und ist damit grundsätzlich sozialversicherungspflichtig.
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Bis zum Freibetrag von 1.080 Euro bleiben 2026 die Personalrabatte des geldwerten Vorteils pro Kalenderjahr steuer- und sozialversicherungsfrei. Zusätzlich gewährt das Gesetz einen vergünstigten Bewertungsabschlag von vier Prozent auf die angebotene Dienstleistung oder Ware.