Mahngebühren auf Basis von Verbrauchsschätzungen – was Kunden wissen müssen
Immer wieder berichten Verbraucher davon, dass deutsche Stromversorger Mahngebühren berechnen, obwohl das laufende Jahr noch nicht abgeschlossen ist und der tatsächliche Stromverbrauch noch nicht endgültig feststeht. Ein aktuelles Beispiel aus der Praxis verdeutlicht die Problematik:
-
Im ersten Vertragsjahr lag der Verbrauch deutlich unter den vereinbarten Abschlägen.
-
Im zweiten Jahr stiegen die Stromkosten bei identischem Verbrauch um wenige Euro pro Jahr.
-
Das dritte Jahr ist noch nicht abgeschlossen. Trotz korrekter monatlicher Meldung des Zählerstands und Zahlung der vereinbarten Abschläge wurden Mahngebühren für den kommenden Monat berechnet – basierend auf reinen Schätzungen.
Warum das gesetzlich unzulässig ist
-
Mahngebühren setzen eine fällige Forderung voraus
Nach § 286 BGB kommt ein Zahlungsverzug nur dann zustande, wenn eine fällige und dem Grunde nach berechtigte Forderung nicht beglichen wird. Solange der Verbrauch des laufenden Jahres noch nicht vollständig abgerechnet ist, kann keine endgültige Forderung bestehen. Eine bloße Hochrechnung stellt keine fällige Forderung dar. -
Schätzungen sind nur in Ausnahmefällen zulässig
Nach § 40b EnWG und § 11 StromGVV dürfen Versorger den Verbrauch nur schätzen, wenn eine Ablesung nicht möglich ist oder der Kunde seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt. Wer monatlich die Zählerstände übermittelt, macht seine Mitwirkungspflicht vollständig geltend – eine Schätzung ist in diesem Fall unzulässig. -
Mahngebühren dürfen nur bei Verzug erhoben werden
Selbst wenn später eine Nachzahlung fällig wird, sind Mahngebühren nach § 288 BGB nur zulässig, wenn die Forderung tatsächlich gemeldet und nicht rechtzeitig überwiesen wurde. Eine automatische Mahnung auf Basis einer Prognose verletzt diese Regel. -
AGB-Klauseln können unwirksam sein
Pauschale Mahngebühren auf Grundlage von Schätzungen können nach § 307 BGB unwirksam sein, wenn sie Verbraucher unangemessen benachteiligen, da kein tatsächlicher Verzug vorliegt.
Rechte der Verbraucher
Wenn ein Versorger unzulässig Mahngebühren erhebt, stehen Kunden verschiedene Möglichkeiten offen:
-
Schriftlicher Widerspruch – am besten per Einschreiben, unter Bezugnahme auf die oben genannten Paragrafen (§ 286 BGB, § 288 BGB, § 40b EnWG, § 11 StromGVV, § 307 BGB).
-
Fristsetzung zur Korrektur – häufig 14 Tage, um die Mahngebühren zurückzunehmen.
-
Schlichtungsstelle Energie – Verbraucher können kostenfrei eine Beschwerde einreichen, wenn der Anbieter sich weigert.
-
Bundesnetzagentur – bei systematischen Verstößen gegen die Abrechnungspflichten kann zusätzlich die Aufsichtsbehörde eingeschaltet werden.
Fazit
Verbraucher sollten wissen: Mahngebühren dürfen nicht auf Prognosen oder Hochrechnungen beruhen, sondern nur auf tatsächlich fälligen Forderungen. Monatlich gemeldete Zählerstände schützen vor unberechtigten Mahnungen. Wer sich unsicher ist, sollte die oben genannten Schritte nutzen, um die Berechtigung der Gebühren zu prüfen und sich zu wehren.
Tipp: Stromverbrauch auch bei Selbstablesung genau kontrollieren
Auch wenn Kunden ihren Zählerstand selbst ablesen und korrekt an den Versorger übermitteln, lohnt es sich, die Höhe des Stromverbrauchs genau zu prüfen. Stellt man beispielsweise fest, dass im August ein deutlich höherer Verbrauch abgelesen wurde als im November, ist dies ungewöhnlich. Ein solcher Verbrauchssprung kann nur unter bestimmten Umständen erklärbar sein:
-
Saisonale Nutzung von Geräten: Klimaanlagen, Poolpumpen, Gartenbewässerung oder Elektrogrill können den Sommerverbrauch deutlich erhöhen.
-
Elektrofahrzeuge oder Ladevorgänge: Besonders bei längeren Sommerfahrten steigt der Strombedarf.
-
Abrechnungs- oder Ablesefehler: Vertauschte oder falsch dokumentierte Zählerstände, falsches Ablesedatum oder digitale Zähler, die Fehlwerte liefern.
-
Zählerstörungen: Defekte Zähler oder fehlerhafte Software können überhöhte Werte anzeigen.
Wenn der Verbrauch nicht plausibel erscheint, sollten Kunden Widerspruch gegen die Abrechnung einlegen. Auch bei korrekt übermittelten Selbstablesungen gilt: Eine ungewöhnliche Ablesung kann eine Grundlage für die Anfechtung von zu hohen Forderungen sein – vergleichbar mit der Situation, in der Mahngebühren auf Schätzungen erhoben werden.
Prüfschritte
-
-
Zählerstände prüfen: Stimmen die angezeigten Werte mit deinen monatlichen Meldungen überein?
-
Ablesedaten kontrollieren: Datum der Ablesung vs. Zeitraum der Abrechnung.
-
Verbrauchsgeräte checken: Gab es im Sommer Geräte oder Geräteänderungen, die den Verbrauch stark erhöhen könnten?
-
Zählerprüfung anfordern: Versorger muss auf Wunsch die Zählerfunktion prüfen (§ 40 EnWG).
-
Smart-Meter-Log auswerten: Bei intelligenten Zählern lässt sich der Verbrauch stunden- oder tagesgenau nachvollziehen.
-
Verbrauch eines Haushalts, der Fragen aufwirft und beweist, wie auf Knopfdruck Werte vom Versorger geändert werden können:
| Datum | Wert 1 (kW) | Wert 2 (kW) |
|---|---|---|
| 15. November 2024 | 632 kW | 126 kW |
| 15. August 2024 | 506 kW | 145 kW |
| 15. Mai 2024 | 361 kW | 79 kW |
| 15. März 2024 | 282 kW | 36 kW |
| 15. Dezember 2023 | 154 kW | 113 kW |
| 15. November 2023 | 41 kW | 41 kW |
| 19. Oktober 2023 | 0 kW | |
| 18. Oktober 2023 | 0 kW | |
| 17. Oktober 2023 | 27.068 kW | 27 kW |
| 15. September 2023 | 27.041 kW |
DeluxeMallorca.com bittet Fachleute um Erläuterungen, ob sie diese Werte für realistisch halten. Gerne an info@deluxemallorca.com.